Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 138
Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Rechtsprechung zu § 138 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, mangelhafter Teppich, 6.2.01 (NJW 2001, 1565)
    Art. 103 I GG, zum Verhältnis zwischen § 288 ZPO und § 138 III ZPO, keine Anwendung von § 290 ZPO auf ein einfaches Nichtbestreiten, Anforderungen an ein konkludentes Geständnis (Geständniswille);
    § 93 II 1 BVerfGG, Widereinsetzungen bei Verzögerung im Briefverkehr

  • BGH, Hausüberschreibung an Briefkastenfirma in Honolulu, 17.12.98
    § 23 ZPO setzt, als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts herangezogen, auch einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits voraus;
    nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 3 ff EGBGB) gilt deutsches Anfechtungsrecht (§§ 1 ff AnfG), wenn auf dieses "alle wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art zwingend hinweisen" (Hinweis: vgl. für die Anfechtung im Rahmen der Insolvenz: Art. 102 II EGInsO und Art. 4 II, 13 InsVfVO);
    zur Frage, wie der Klageantrag zu formulieren ist, wenn ein Gläubiger im Wege der Anfechtung (§§ 1 ff AnfG) eine die Zwangsvollstreckung hindernde Grundschuld (§§ 1191 ff BGB) zugunsten des Anfechtungsgegners überwinden will;
    § 138 II ZPO, Grundsätze der gesteigerten Darlegungslast des Gegners (sekundäre Darlegungslast) im Rahmen der Anfechtungstatbestände (§ 3 ff AnfG)

  • BGH, Teleinformations-Inkasso, 24.11.98 (NJW 1999, 714)
    § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB, Beweislast bei Privatentnahmen, § 393 BGB;
    § 138 II ZPO, Grundsätze der gesteigerten Darlegungslast des Gegners (sekundäre Darlegungslast)

  • BGH, Praxisfinanzierung für Lebensgefährten, 10.1.85 (NJW 1985, 1841)
    § 263 ZPO, nachträgliche Stützung der Klage auf eine weitere Begründung ist keine Klägeänderung, sondern Klagehäufung in Eventualstellung nach § 260, die allerdings wie eine Klageänderung zu behandeln ist;
    § 138 ZPO, eine Partei verletzt nicht ihre Wahrheitspflicht, wenn sie sich eine Darstellung des Gegners hilfsweise zu eigen macht, die mit ihrem Hauptvortrag nicht vereinbar ist;
    § 263 ZPO, Klageänderung ist auch in der Berufungsinstanz grds. zulässig, obwohl der Beklagte dadurch eine Instanz verliert (Hinweis: im Grundsatz anders nun § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, tropische Hölzer, 30.5.84 (BGHZ 91, 293)
    § 378 HGB (Hinweis: nunmehr § 434 III BGB <Fassung ab 1.1.02>), Minderlieferung;
    die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel iSv §§ 276, 277 ZPO, das mit den zugrunde liegenden Tatsachen in der Klageerwiderung vorgebracht werden muß;
    § 528 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Pflicht des Gerichts, durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen eine Verspätung auszugleichen;
    zur Substantiierungspflicht iRv § 138 III ZPO

  • BGH, Doppelbodenelemente II, 7.3.83 (BGHZ 87, 88)
    Verpackungsmangel, pVV, c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verjährung (§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    § 138 III ZPO - § 288 ZPO

Literatur im Internet zu § 138 ZPO

Querverweise

Auf § 138 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 439 (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)
Redaktionelle Querverweise zu § 138 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 288 (Gerichtliches Geständnis) (zu § 138 III)
          Versäumnisurteil
            § 334 (Unvollständiges Verhandeln)
          Beweis durch Urkunden
            § 439 III (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden) (zu § 138 III)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 617 (Einschränkung der Parteiherrschaft) (zu § 138 III)
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