Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Rechtsprechung zu § 138 ZPO
5.175 Entscheidungen zu § 138 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06
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- BGH, 02.07.2009 - III ZR 333/08
Mietrecht - Beschlussfassung innerhalb der Mieteinnahmegemeinschaft
- BFH, 14.06.2005 - VII R 17/04
Wiedereinfuhr von EU-Ursprungserzeugnissen aus Tschechien - Absehen von der ...
- OLG Saarbrücken, 15.09.2009 - 4 U 375/08
Zum Regress der Unfallversicherung bei Abkommen von der Fahrbahn und zum ...
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Zwangsvollstreckung - Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite
- BGH, 31.05.2011 - XI ZR 369/08
Immobilien - Aufklärungsverschulden bei Objekt- und Finanzierungsvermittlung
- LG München I, 22.03.2013 - 21 S 28809/11
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- AG Wiesbaden, 26.04.2013 - 93 C 850/13
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- BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 688/05
Bürgenhaftung - Erklärung des Bürgen mit Nichtwissen
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Literatur im Internet zu § 138 ZPO
- Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von Prof. Dr. Reinhard Greger, Erlangen (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 150-155
über www.brak-mitteilungen.de - Sachlichkeitsgebot und Wahrheitspflicht – Zu den berufsrechtlichen Grenzen des Anwaltsberufs
von Kai Thum (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 2/2005, S. 60-63
über www.brak-mitteilungen.de - Der Umgang mit der Wahrheit im Zivilprozess
von Dr. Bernd Hirtz
AnwBl 2006, 780
über www.anwaltverein.de - § 138 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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