Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Rechtsprechung zu § 139 ZPO
7.571 Entscheidungen zu § 139 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.05.2009 - II ZR 99/08
Zurechnung einer Kommanditistenleistung als Einlagenrückgewähr
- BGH, 12.05.2011 - I ZR 20/10
Schaumstoff Lübke
- AG Augsburg, 19.04.2013 - 2 M 28354/12
- BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11
Unfallersatzwagen trotz nur geringer Fahrleistung
- BGH, 15.10.2009 - VII ZR 2/09
Verfahrensrecht - Frühzeitiger Hinweis und ausreichend Zeit zur Reaktion hierauf
- BGH, 11.09.2003 - VII ZR 136/02
Verfahrensrecht - Hinweispflicht bei widersprüchlichem Parteivortrag
- OLG Nürnberg, 30.01.2013 - 12 U 726/11
- BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 118/10
Anforderungen an Berufungsbegründung
- BGH, 09.02.2010 - XI ZB 34/09
Verfahrensrecht - Hinweispflicht bei Wiedereinsetzungsgesuch
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Literatur im Internet zu § 139 ZPO
- Sammeltermine und "neue“ ZPO – Ende einer Unsitte?
von RA Dr. Wolfgang Schirp, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2003, S. 6-8
über www.brak-mitteilungen.de - Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - § 139 ZPO n. F. ... Stärkung der ersten Instanz oder alles beim Alten?
von Dr. Hartmut Rensen
AnwBl 2002, 633
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 156 (Wiedereröffnung der Verhandlung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 296a (Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Patentgericht
- Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
- § 83
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- § 551 III Nr. 2 b) (Revisionsbegründung) (zu § 139 IV 2)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I (zu § 139 II)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 46 II (Anfechtungsklage)