Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   

§ 141
Anordnung des persönlichen Erscheinens

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 141 ZPO

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Literatur im Internet zu § 141 ZPO

Querverweise

Auf § 141 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 218 (Entbehrlichkeit der Ladung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 273 (Vorbereitung des Termins)
            § 278 (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 51 (Persönliches Erscheinen der Parteien)
Redaktionelle Querverweise zu § 141 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 95 (Kosten bei Säumnis oder Verschulden) (zu § 141 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 273 II Nr. 3 (Vorbereitung des Termins)
            § 278 I 2 (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
          Zeugenbeweis
            §§ 380 f (Folgen des Ausbleibens des Zeugen) (zu § 141 III)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 448 (Vernehmung von Amts wegen)
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