Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 141 ZPO
1.678 Entscheidungen zu § 141 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.06.2007 - VI ZB 4/07
Verfahrensrecht - Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens
- BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10
Zivilprozess - Fernbleiben einer Partei: Wann darf Ordnungsgeld verhängt werden?
- LAG Köln, 13.02.2008 - 7 Ta 378/07
Anordnung persönlichen Erscheinens; GmbH-Geschäftsführer; Ordnungsgeld; ...
- LAG Hessen, 11.05.2006 - 4 Ta 243/06
Persönliches Erscheinen
- OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09
Verfahrensrecht - Ordnungsgeld wegen Ausbleibens der Partei trotz Vertreters?
- OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04
Regressprozess einer Transportversicherung: Ermessensfehlerfreie Anordnung des ...
- BGH, 11.02.2009 - IV ZR 4/07
Rechtsnatur von Angaben einer Partei im Rahmen der Anhörung nach § 141 ZPO
- OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12
Verfahrensrecht - Geschäftsführer erscheint nicht: Wer muss Ordnungsgeld zahlen?
- LAG Hessen, 18.06.2009 - 4 Ta 253/09
Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens trotz Anordnung - Terminsvertreter
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Literatur im Internet zu § 141 ZPO
- Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von Prof. Dr. Reinhard Greger, Erlangen (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 150-155
über www.brak-mitteilungen.de - Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von RA Lothar Schmude, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 155-159
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 218 (Entbehrlichkeit der Ladung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 51 (Persönliches Erscheinen der Parteien)