Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Rechtsprechung zu § 141 ZPO
- 37 Entscheidungen zu § 141 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 141 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, streitiges Vier-Augen-Gespräch, 21.2.01 (NJW 2001, 2531)
Art. 103 I GG, § 286 ZPO, Pflicht zur wiederholten informatorischen Parteianhörung nach § 141 ZPO in der Berufungsinstanz bei abweichender Beurteilung der Beweislage aufgrund einer wiederholten Zeugenvernehmung (§ 398 I ZPO);
zu den Anforderungen des § 448 ZPO bei Vier-Augen-Gesprächen
- OLG Hamm, gestohlene EC-Karte, 17.3.97 (NJW 1997, 1711)
§§ 675, 670 BGB (Hinweis: nun spezieller § 676h BGB), Beweislastverteilung;
Beweisaufnahme über Entschlüsselbarkeit der PIN;
§ 286 ZPO, zum vollen Beweis einer Tatsache kann eine informatorische Parteianhörung gem. § 141 ZPO genügen
- BGH, Gebärmutterextirpation, 3.12.91 (NJW 1992, 1558)
§ 823 I BGB, Mißerfolgsaufklärung, (keine) Aufklärungspflicht über postoperative Depressionen;
§ 141 ZPO, § 286 ZPO, Verwertung einer informatorischen Parteianhörung
Literatur im Internet zu § 141 ZPO
- Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von Prof. Dr. Reinhard Greger, Erlangen (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 150-155
über www.brak-mitteilungen.de - Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von RA Lothar Schmude, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 155-159
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 218 (Entbehrlichkeit der Ladung)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 51 (Persönliches Erscheinen der Parteien)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 95 (Kosten bei Säumnis oder Verschulden) (zu § 141 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Art. 6 I 1 (zu § 141 III)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 1 I Nr. 3 (zu § 141 III)
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