Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Rechtsprechung zu § 142 ZPO
386 Entscheidungen zu § 142 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05
Verfahrensrecht - Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Urkunden-Vorlage
- BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03
Restschadstoffentfernung
- BGH, 14.12.2012 - V ZR 162/11
Wohnungseigentum - Anfechtungsklage: Verwalter muss Eigentümerliste vorlegen
- BGH, 26.10.2006 - III ZB 2/06
Verfahrensrecht - Wann können Drittbeteiligte Vorlage von Unterlagen verweigern?
- BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12
Rohrmuffe
- KG, 10.04.2013 - 9 W 94/12
- OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06
Anordnung der Urkundenvorlegung: Unzumutbarkeit der Vorlage eines ...
- OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06
Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem ...
- BGH, 06.12.2007 - IX ZR 113/06
Insolvenzrecht - Bargeschäft bei Leistungen eines Rechtsanwalts?
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Literatur im Internet zu § 142 ZPO
- Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von Prof. Dr. Reinhard Greger, Erlangen (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 150-155
über www.brak-mitteilungen.de - Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von RA Lothar Schmude, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 155-159
über www.brak-mitteilungen.de - Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 569 (Frist und Form)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 23 (Entschädigung Dritter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 184 (zu § 142 III)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- Dolmetscher und Übersetzer
- § 15 (Urkundenübersetzer) (zu § 142 III)