Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 143
Anordnung der Aktenübermittlung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. 

Hinweis der Redaktion:

Die amtliche Überschrift der Vorschrift wurde zunächst stillschweigend durch Änderung der Inhaltsübersicht des Gesetzes im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887), wiederholt durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837), neugefaßt. Durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.8.2005 (BGBl. I S. 2477) wurde die Überschrift erstmals ausdrücklich eingeführt.

Literatur im Internet zu § 143 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 143 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            §§ 421 ff (Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt)

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