Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
Hinweis der Redaktion:
Die amtliche Überschrift der Vorschrift wurde zunächst stillschweigend durch Änderung der Inhaltsübersicht des Gesetzes im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887), wiederholt durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837), neugefaßt. Durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18.8.2005 (BGBl. I S. 2477) wurde die Überschrift erstmals ausdrücklich eingeführt.