Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.
(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben.
Rechtsprechung zu § 144 ZPO
425 Entscheidungen zu § 144 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.12.2012 - X ZR 7/12
Rohrmuffe
- BGH, 17.07.2009 - V ZR 95/08
Verfahrensrecht - Müssen Dritte Begutachtung ihres Grundstücks dulden?
- KG, 10.04.2013 - 9 W 94/12
- BAG, 21.10.1998 - 4 AZR 629/97
Eingruppierung: Beratende Ingenieurin (technische Beraterin) in ...
- OLG Stuttgart, 11.01.2011 - 10 W 56/10
Bauvertrag - Duldung der Begutachtung dem Dritten zumutbar?
- BGH, 10.11.1999 - I ZR 183/97
Beweiserhebung von Amts wegen und Auslagenvorschuß
- OLG Frankfurt, 21.09.2007 - 19 W 59/07
Sofortige Beschwerde: Zulässigkeit bei der Ablehnung einer prozessleitenden ...
- KG, 21.10.2005 - 7 W 46/05
Sachverständige - Müssen Dritte Sachverständigenbesichtigungen dulden?
- OLG Frankfurt, 26.04.2007 - 6 U 13/06
Unlauterer Wettbewerb: "Offene" Imitationswerbung für Parfumimitationen durch ...
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Literatur im Internet zu § 144 ZPO
- Das ZPO-Reformgesetz
von RiAG a.D. Hans van Els
Ein Überblick für das Familienrecht - ausgenommen die Rechtsmittel
Forum Familienrecht 1/2002, S. 4-8
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 569 (Frist und Form)
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von Zeugen und Dritten
- § 23 (Entschädigung Dritter)