Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 145 ZPO
330 Entscheidungen zu § 145 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 27.11.2008 - 11 W 37/08
Keine selbstständige Anfechtung des Trennungsbeschlusses nach § 145 ZPO
- OLG München, 20.09.2007 - 6 U 4465/06
Keine fristwahrenden Teilklage nach Ablauf der Frist des Art. II § 5 Abs. 2 ...
- OLG Frankfurt, 03.05.2010 - 4 W 6/10
Fortbestehen der Zuständigkeit des Landgerichts für Streitgegenstand nach § ...
- KG, 24.02.2003 - 5 W 326/02
Ablehnung einer Prozesstrennung im Falle der Insolvenz eines Streitgenossen; ...
- OLG Karlsruhe, 02.03.2006 - 2 UF 209/05
Unterhaltsverfahren nach der Insolvenzeröffnung: Wiederaufnahme und anschließende ...
- OLG Karlsruhe, 30.09.2005 - 19 AR 16/05
Verfahrensrecht - Parteierweiterung: Gerichtsstandbestimmung nach Beweisaufnahme
- OLG Nürnberg, 19.11.2004 - 13 W 3195/04
Gebührenanfall bei Prozesstrennung durch Gericht
- OLG Stuttgart, 23.03.2011 - 3 W 12/11
Anfechtbarkeit eines Trennungsbeschlusses
- BayObLG, 14.07.1998 - 2Z BR 83/98
Trennung von Verfahren über einen Antrag und einen Gegenantrag
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- ZPO
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 387 (Voraussetzungen) (zu § 145 III)