Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 145
Prozesstrennung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 145 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 145 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 145 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 145 II)
        Parteien
          Streitgenossenschaft
            § 59 (Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 260 (Anspruchshäufung) (zu § 145 I)
          Urteil
            § 302 (Vorbehaltsurteil) (zu § 145 III)
            § 322 II (Materielle Rechtskraft) (zu § 145 III)

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