Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Rechtsprechung zu § 147 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 147 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 147 ZPO
- Sammelklagen oder Musterverfahren
von Prof. Dr. Harald Koch, Rostock (Aufsatz, PDF-Format)
Verfahrensrechtliche Konzepte zur effizienten Abwicklung von Massenklagen
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 159-164
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Querverweise
Auf § 147 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
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