Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 147
Prozessverbindung

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

Rechtsprechung zu § 147 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 147 ZPO

Querverweise

Auf § 147 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 959 (Verbindung mehrerer Aufgebote)
Redaktionelle Querverweise zu § 147 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Streitgenossenschaft
            § 59 (Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 300 II (Endurteil)

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