Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
Rechtsprechung zu § 148 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 117 Entscheidungen zu § 148 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Urteilsbesprechungen zu § 148 ZPO bei ibr-online
- BGH, Computer für Augenarztpraxis, 19.2.86 (BGHZ 97, 135)
Leasing, Mängeleinrede, § 148 ZPO
Literatur im Internet zu § 148 ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 148 ZPO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 94
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 144
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