Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
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Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 15 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 ZPO

Querverweise

Auf § 15 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 27 (Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft)

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