Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 15 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 15 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 15 ZPO
Querverweise
Auf § 15 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 64b
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