Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 15 ZPO
17 Entscheidungen zu § 15 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 01.03.2006 - VIII ZB 28/05
Verfahrensrecht - Wohnraummietprozess: Zuständigkeit des OLG in der Berufung
- OLG Frankfurt, 18.05.1999 - 3 WF 107/99
- OLG Oldenburg, 27.08.1991 - 2 W 36/91
Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzugsberechtigung, Vorsteuer, Notwendige auslagen, ...
- OLG Köln, 23.04.2001 - 2 W 82/01
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung über einen ...
- OLG Köln, 23.04.2001 - 2 W 81/01
- AG Köln, 19.01.2012 - 74 IN 108/10
Insolvenzantrag eines Gläubigers: Darlegungs- und Beweislast bei behauptetem ...
- AG Hamburg, 02.03.2007 - 67c IN 65/07
Gerichtsstandswohnsitz: Ständiger Aufenthalt im überseeischen Ausland zum ...
- BFH, 18.12.1968 - III 199/64
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2011 - 11 Ta 169/11
Einsatz von Grundvermögen zur Deckung der Prozesskosten bei unsubstantiierten ...
- LG Düsseldorf, 14.01.2010 - 37 O 48/09
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Querverweise
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 64b
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