Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 152
Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.

Rechtsprechung zu § 152 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 152 ZPO

Querverweise

Auf § 152 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 153 (Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage)
            § 155 (Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung)
Redaktionelle Querverweise zu § 152 ZPO:

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