Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
Rechtsprechung zu § 152 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
Literatur im Internet zu § 152 ZPO
Querverweise
Auf § 152 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 152 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- §§ 1313 ff (Aufhebung durch richterliche Entscheidung)
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