Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   

§ 153
Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 153 ZPO

15 Entscheidungen zu § 153 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 153 ZPO

Querverweise

Auf § 153 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 155 (Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung)
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