Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 157
Untervertretung in der Verhandlung

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

Rechtsprechung zu § 157 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 157 ZPO

  • Das Ausbildungsrecht der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von RA Robert Hotstegs
    Die Textsammlung stellt im PDF-Format alle wesentlichen Gesetze, Verwaltungs- und Satzungsvorschriften einerseits, sowie darüber hinaus auch Merk- und Informationsblätter andererseits zur Verfügung, die die Ausbildung von Rechtsreferendaren in Nordrhein-Westfalen gestalten und begleiten.
    Darüber hinaus gibt eine Rechtsprechungssammlung Hinweise zu aktuellen und älteren Urteilen über das Ausbildungsverhältnis von Rechtsreferendaren. Literaturhinweise zu Aufsätzen und Kommentaren runden die Textsammlung ab.
  • Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu

Querverweise

Auf § 157 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 157 ZPO:
    Juristenausbildungsgesetz (JAG)
      § 6

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 157 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht