Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
Rechtsprechung zu § 159 ZPO
315 Entscheidungen zu § 159 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2012 - 2 L 94/11
Engere Begrenzung des für die "nähere Umgebung" i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 ...
- OLG Schleswig, 19.08.2011 - 10 UF 179/10
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Abschluss eines in Deutschland ...
- BAG, 20.12.1990 - 2 AZR 300/90
Arbeitnehmereigenschaft (Geschäftsführer eines Wasserversorgungsverbandes)
- BGH, 21.04.1978 - RiZ(R) 4/77
- VGH Bayern, 27.04.2012 - 9 ZB 10.1503
Baueinstellung; Einfriedung; Anlage zur Tierhaltung; Bestimmtheit; ...
- KG, 20.03.1989 - 24 W 4238/88
- LSG Hamburg, 28.09.2011 - L 5 SO 66/10
- BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 121/01
Wohnungseigentum - Beginn der Beschwerdefrist bei vollständiger Verlesung
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 105
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 122
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 94