Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden.
Rechtsprechung zu § 159 ZPO
168 Entscheidungen zu § 159 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Schleswig, 19.08.2011 - 10 UF 179/10
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Abschluss eines in Deutschland ...
- VGH Bayern, 21.09.1998 - 24 C 1989/98
- KG, 20.03.1989 - 24 W 4238/88
- BAG, 20.12.1990 - 2 AZR 300/90
Arbeitnehmereigenschaft (Geschäftsführer eines Wasserversorgungsverbandes)
- VGH Hessen, 14.07.1965 - B IV 14/65
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2012 - L 29 AS 2004/11
Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Verstoß gegen ...
- OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 321/01
Wohnungseigentum - Ergänzung der Sitzungsniederschrift: Ablehnung anfechtbar?
- BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische ...
- BayObLG, 10.08.2001 - 2Z BR 121/01
Wohnungseigentum - Beginn der Beschwerdefrist bei vollständiger Verlesung
- OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04
Wohnungseigentum - Unterlassung von ehrkränkender Äußerungen in WEG-Versammlung
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 105
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 122
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 94
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