Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
§ 160
Inhalt des Protokolls

(1) Das Protokoll enthält

1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5. die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2. die Anträge;
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7. die Verkündung der Entscheidungen;
8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9. der Verzicht auf Rechtsmittel;
10. das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Rechtsprechung zu § 160 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Rückforderung nach unwirksamem Prozeßvergleich, 29.7.99 (BGHZ 142, 253) 
    § 160 III Nr. 1 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, auch der Anspruch auf Rückgewähr des auf einen unwirksamen Prozeßvergleich Geleisteten (§ 812 BGB) kann und muß im noch anhängigen ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Klage)

  • BGH, Papierreißwolf, 18.5.99 (NJW 1999, 2815)
    § 823, Produzentenhaftung, Instruktionspflichtverletzung;
    § 160 III Nr. 5 ZPO, Heilung durch Wiedergabe des Beweisergebnisses im Urteil

  • BGH, Zurückbehaltungsrecht gegen Freigabeanspruch, 5.4.89 (BGHZ 107, 142) 
    § 307 ZPO, Anerkenntnis mit Zug-um-Zug-Vorbehalt ist zulässig: paßt der Kläger seinen Antrag nicht an, ergeht zwar kein Anerkenntnisurteil, jedoch ein Urteil ohne Sachprüfung hinsichtlich der anerkannten Rechtsfolge;
    § 307 ZPO, grundsätzliche Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses;
    § 160 III Nr. 1 ZPO, keine Unwirksamkeit von Prozeßerklärungen bei Verstoß gegen § 162 I ZPO

  • BGH, Auflassung im Vorbehaltsvergleich, 24.4.87 (NJW 1988, 415)
    § 925 II BGB, eine Auflassung, die in einem unter Vorbehalt geschlossenen Prozeßvergleich (§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB) erklärt wird, ist unwirksam;
    § 925 I BGB, Auflassung kann auch wirksam für ein rechtlich noch nicht bestehendes Grundstück erklärt werden, für eine Klage auf Eintragungsbewilligung ist jedoch in Hinsicht auf § 28 GBO und § 894 ZPO mindestens das Vorliegen eines Veränderungsnachweises (§ 2 III GBO) erforderlich

  • BGH, übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich, 15.4.64 (BGHZ 41, 310) 
    § 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, verfahrensrechtlich keine Wiederherstellung der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) durch Rücktritt oder Parteivereinbarung

  • BGH, angefochtener Prozeßvergleich, 29.9.58 (BGHZ 28, 171) 
    § 160 III Nr. 1 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit oder (hier) rückwirkender Anfechtung (§§ 123, 142 I BGB), § 261 ZPO

Literatur im Internet zu § 160 ZPO

Querverweise

Auf § 160 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160a (Vorläufige Protokollaufzeichnung)
            § 161 (Entbehrliche Feststellungen)
            § 162 (Genehmigung des Protokolls)
            § 164 (Protokollberichtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 160 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 98 (Vergleichskosten) (zu § 160 III Nr. 1)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 137 (Gang der mündlichen Verhandlung) (zu § 160 III Nr. 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 (Klagerücknahme) (zu § 160 III Nr. 8)
            § 278 II (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich) (zu § 160 III Nr. 10)
            § 288 (Gerichtliches Geständnis) (zu § 160 III Nr. 3)
          Urteil
            § 306 (Verzicht) (zu § 160 III Nr. 1)
            § 307 (Anerkenntnis) (zu § 160 III Nr. 1)
            § 314 S. 2 (Beweiskraft des Tatbestandes) (zu § 160 III)
          Beweis durch Augenschein
            §§ 371 ff (Beweis durch Augenschein) (zu § 160 III Nr. 5)
          Zeugenbeweis
            § 396 (Vernehmung zur Sache) (zu § 160 III Nr. 4)
            § 398 (Wiederholte und nachträgliche Vernehmung) (zu § 160 III Nr. 4)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 446 (Weigerung des Gegners) (zu § 160 III Nr. 3)
            § 447 (Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag) (zu § 160 III Nr. 3)
          Selbständiges Beweisverfahren
            § 492 III (Beweisaufnahme) (zu § 160 III Nr. 1)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 510a (Inhalt des Protokolls) (zu § 160 III)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 160 III Nr. 1)
    Gerichtskostengesetz (GKG)
      Wertvorschriften
        Allgemeine Wertvorschriften
          § 45 IV (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung) (zu § 160 III Nr. 1)

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