Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Protokoll enthält
| 1. | den Ort und den Tag der Verhandlung; | |
| 2. | die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; | |
| 3. | die Bezeichnung des Rechtsstreits; | |
| 4. | die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; | |
| 5. | die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. |
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
| 1. | Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; | |
| 2. | die Anträge; | |
| 3. | Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; | |
| 4. | die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; | |
| 5. | das Ergebnis eines Augenscheins; | |
| 6. | die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; | |
| 7. | die Verkündung der Entscheidungen; | |
| 8. | die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; | |
| 9. | der Verzicht auf Rechtsmittel; | |
| 10. | das Ergebnis der Güteverhandlung. |
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Rechtsprechung zu § 160 ZPO
705 Entscheidungen zu § 160 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Saarland, 07.05.2012 - 2 A 206/11
Beseitigung, Werbeanlage, Innenbereich, überbaubare ...
- OLG Naumburg, 28.11.2001 - 5 W 101/01
Voraussetzungen für wirksam protokollierten Vergleich / Auslegung von ...
- BGH, 18.09.1986 - I ZR 179/84
"Aussageprotokollierung"; Anforderungen an den Tatbestand im Berufungsurteil; ...
- FG München, 11.04.2000 - 14 K 3517/96
Voraussetzungen einer Protokollberichtigung bzw-. ergänzung, ...
- BVerwG, 10.03.2011 - 9 A 8.10
Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11
Verfahrensrecht - Rechtsmittel bei Ablehnung einer Protokollberichtigung
- BVerwG, 28.12.2011 - 9 B 53.11
Beweisantrag; Sitzungsprotokoll; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungsrüge
- LAG Sachsen, 14.06.2010 - 3 Sa 666/09
Unbegründeter Befangenheitsantrag wegen unvollständiger Protokollierung; ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 12 Ta 1606/08
Nichtverhandeln beider im Termin erschienener Parteien
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Literatur im Internet zu § 160 ZPO
- Strategien des Anwalts beim zivilrichterlichen Vergleich
von Dr. Dieter Hendel
AnwBl 1997, 509
über www.anwaltverein.de - § 160 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Patentgericht
- § 77 (Niederschrift)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Patentgericht
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 92
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 105
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 122
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 94
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 98 (Vergleichskosten) (zu § 160 III Nr. 1)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 137 (Gang der mündlichen Verhandlung) (zu § 160 III Nr. 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Urteil
- Beweis durch Augenschein
- §§ 371 ff (Beweis durch Augenschein) (zu § 160 III Nr. 5)
- Zeugenbeweis
- Beweis durch Parteivernehmung
- Selbständiges Beweisverfahren
- § 492 III (Beweisaufnahme) (zu § 160 III Nr. 1)
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 510a (Inhalt des Protokolls) (zu § 160 III)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 1 (Weitere Vollstreckungstitel) (zu § 160 III Nr. 1)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 127a (Gerichtlicher Vergleich) (zu § 160 III Nr. 1)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 45 IV (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung) (zu § 160 III Nr. 1)
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