Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.
Rechtsprechung zu § 163 ZPO
94 Entscheidungen zu § 163 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 11.12.1964 - 1 AZR 55/64
- OLG Frankfurt, 12.09.2012 - 1 U 32/09
Verfahrensrecht - Wie wird ein Verkündigungsprotokoll für ein Urteil berichtigt?
- BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09
Bauvertrag - Sicherheitseinbehalt nicht auf Sperrkonto gezahlt: Keine Untreue!
- BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
- OLG Naumburg, 23.12.2011 - 10 U 16/11
Wirksamkeit eines in einem den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin ...
- VGH Bayern, 05.05.2008 - 13 S 08.396
Flurbereinigung; Ablehnungsgesuch gegen die Protokollführerin des ...
- LSG Bayern, 24.04.2008 - L 14 R 155/08
Widerruf einer in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung
- BGH, 23.02.2005 - XII ZB 110/03
Verfahrensrecht - Schuldhafte Versäumung der Berufungsfrist
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.05.2006 - L 1 SF 70/06
Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Patentamt
- § 46
- Verfahren vor dem Patentgericht
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 92
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 105
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 122
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 94