Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165) |
(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.
(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.
(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.
(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 164 ZPO
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 164 ZPO
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 278 (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Patentgericht
- § 77 (Niederschrift)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 105
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