Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 1 - Mündliche Verhandlung (§§ 128 - 165)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 165
Beweiskraft des Protokolls

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Rechtsprechung zu § 165 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 165 ZPO

Querverweise

Auf § 165 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 165 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 418 I (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)

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