Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
Rechtsprechung zu § 168 ZPO
41 Entscheidungen zu § 168 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Sachsen, 22.09.2010 - 2 Sa 136/10
Unzulässige Berufung gegen zweites Versäumnisurteil bei fehlendem Nachweis ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - 3d B 1414/11
- BAG, 18.05.2010 - 3 AZB 9/10
Scheinbeschluss - Prozesskostenhilfe - Anwaltsbeiordnung
- BGH, 21.01.2010 - IX ZB 83/06
Verfahrensrecht - Keine Wiedereinsetzung, wenn Ersatzzustellung nicht möglich
- OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 2 Ss 371/08
Falschbeurkundung im Amt: nicht erfolgte Zustellungen durch einen Privatmann, der ...
- OLG Düsseldorf, 31.08.2007 - 3 VA 2/07
Keine Antragsbefugnis des Insolvenzgerichts in einem Verfahren nach § 23 ...
- OLG Zweibrücken, 02.11.2006 - 4 U 140/05
Zur wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "Post" - ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankenthal, 13.09.2005 - 6 O 152/04
"POST" nicht mit "RegioPost" verwechslungsfähig
- LG Frankenthal, 13.09.2005 - 6 O 152/04
- OLG Naumburg, 07.11.2005 - 8 UF 194/05
Die Übersendung eines Schriftsatzes durch die Geschäftstelle nur "zur Kenntnis" ...
- OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 359/04
Verwerfungsurteil; Verfahrensrüge; Begründung; Wohnsitz; Wohnung
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 137 (Sonstige Auslagen)
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