Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
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Textdarstellung

  

§ 170
Zustellung an Vertreter

(1) 1Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl. I S. 1206), in Kraft getreten am 01.07.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2002Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)25.06.2001BGBl. I S. 1206

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Querverweise

Auf § 170 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 170a (Zustellung bei rechtlicher Betreuung)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 170 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 51 (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung) (zu § 170 I)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 178 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 28 II (Beschlussfassung des Vorstands) (zu § 170 III)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 I 2 (Vertretung des Kindes) (zu § 170 III)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 35 II 3 (Vertretung der Gesellschaft) (zu § 170 III)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 78 II 2 (Vertretung) (zu § 170 III)
Was ist das?

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