Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   

§ 170
Zustellung an Vertreter

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

Rechtsprechung zu § 170 ZPO

274 Entscheidungen zu § 170 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 170 ZPO

Querverweise

Auf § 170 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 170 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 51 (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung) (zu § 170 I)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 178 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 28 II (Beschlussfassung des Vorstands) (zu § 170 III)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 I 2 (Vertretung des Kindes) (zu § 170 III)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
            § 125 II 3 (zu § 170 III)
    GmbH-Gesetz (GmbHG)
      Vertretung und Geschäftsführung
        § 35 II 3 (Vertretung der Gesellschaft) (zu § 170 III)
    Aktiengesetz (AktG)
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            § 78 II 2 (Vertretung) (zu § 170 III)
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