Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Rechtsprechung zu § 172 ZPO
- 8 Entscheidungen zu § 172 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 172 ZPO bei ibr-online
- BGH, Schwiegervater in Einliegerwohnung, 28.7.99 (NJW-RR 2000, 444)
§ 181 I, II ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine (§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ausschließende) Ersatzzustellung an Verwandten möglich, der im gleichen Haus, aber nicht in der gleichen Wohnung wohnt (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO);
§ 176 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 172 ZPO), für Amtszustellungen muß der Bevollmächtigte gegenüber dem Gericht benannt worden sein;
§ 191 Nr. 4 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, § 418 ZPO, Anforderungen an den Gegenbeweis hinsichtlich der Richtigkeit der Zustellurkunde, eidesstattliche Versicherung genügt nicht;
§ 233 ZPO, Auswahlverschulden
Literatur im Internet zu § 172 ZPO
Querverweise
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Rechtsberatung
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