Rechtsprechung zu § 177 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 177 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Zustellung ins Krankenhaus, 31.10.00 (BGHZ 145, 358)
§ 270 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 167 ZPO), "demnächst" ist nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist die Frage, ob die Verzögerung ausschließlich im gerichtlichen Geschäftsbetrieb begründet ist (auch mehrmonatige Verzögerungen schaden nicht);
§ 253 II Nr. 1 ZPO, "ladungsfähige Anschrift" muß nicht zwingend die Wohnanschrift sein, §§ 170 I, 180 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun §§ 166, 177 ZPO), Arbeitsstelle genügt, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe besteht (Risiko des Scheiterns der Zustellung trägt der Kläger);
§ 852 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, weiter Begriff der "Verhandlungen" (vgl. nunmehr § 203 BGB <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 177 ZPO
Querverweise
Auf § 177 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 177 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)
Eigene Frage stellen