Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
§ 177
Ort der Zustellung

Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.

Rechtsprechung zu § 177 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zustellung ins Krankenhaus, 31.10.00 (BGHZ 145, 358) 
    § 270 III ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 167 ZPO), "demnächst" ist nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist die Frage, ob die Verzögerung ausschließlich im gerichtlichen Geschäftsbetrieb begründet ist (auch mehrmonatige Verzögerungen schaden nicht);
    § 253 II Nr. 1 ZPO, "ladungsfähige Anschrift" muß nicht zwingend die Wohnanschrift sein, §§ 170 I, 180 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun §§ 166, 177 ZPO), Arbeitsstelle genügt, wenn die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe besteht (Risiko des Scheiterns der Zustellung trägt der Kläger);
    § 852 II BGB <Fassung bis 31.12.01>, weiter Begriff der "Verhandlungen" (vgl. nunmehr § 203 BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 177 ZPO

Querverweise

Auf § 177 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 176 (Zustellungsauftrag)
              § 182 (Zustellungsurkunde)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 177 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 177 I)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 177 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht