Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   

§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Rechtsprechung zu § 18 ZPO

62 Entscheidungen zu § 18 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 18 ZPO

Querverweise

Auf § 18 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 19 (Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz)
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