Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
§ 18
Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

Rechtsprechung zu § 18 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 ZPO

Querverweise

Auf § 18 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 19 (Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 18 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht