Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Rechtsprechung zu § 180 ZPO
547 Entscheidungen zu § 180 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09
Briefeinwurf
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 31.03.2009 - 10 U 185/08
Zustellung: Briefschlitz in der Tür eines Mehrfamilienhauses als eine ähnliche ...
- OLG Frankfurt, 31.03.2009 - 10 U 185/08
- BGH, 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06
Verfahrensrecht - Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- BGH, 02.07.2008 - IV ZB 5/08
Verfahrensrecht - Geschäftsraumeigenschaft im Sinne der Zustellungsvorschriften
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11
Zwangsvollstreckung - Keine Zustellungsvertretung bei Postfachadresse!
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 26.05.2009 - 1 St OLG Ss 76/09
Zustellung eines Bußgeldbescheids: Wirksame Ersatzzustellung durch Einwurf in ...
- FG Berlin-Brandenburg, 16.06.2009 - 6 K 9096/05
Verfahrensrecht - Ersatzzustellung auch in sog. Sammelbriefkasten möglich?
- BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 22/10
Rechtsanwälte - Keine Zustellung in Kanzleiräume nach Widerruf der Zulassung
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)