Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Rechtsprechung zu § 181 ZPO
- 11 Entscheidungen zu § 181 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 181 ZPO bei ibr-online
- OLG Hamm, Bestellung von 5 Verteidigern - Zustellung an den Betroffenen, 7.1.00
§ 74 II OWiG ist kein Fall des § 79 I 1 Nr. 4 OWiG;
§ 45 StPO, Antragsbegründung muß die Mitteilung des Zeitpunkts des Hinderniswegfalls enthalten;
§ 44 StPO, Verschulden bei Nichtabholen der Gerichtspost nach Zustellung durch Niederlegung, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 145a III 2 StPO;
§ 473 StPO, keine Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag nach § 346 II StPO, § 80 IV OWiG
- OLG Frankfurt, Wegzug aus dem Selbsthilfe-Heim, 5.11.96 (NStZ-RR 1997, 138)
§ 37 I StPO, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Wirksamkeit der Ersatzzustellung setzt voraus, daß der Empfänger sowohl im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuchs als auch in dem der Niederlegung beim Postamt unter der Zustelladresse wohnt, "im Zweifel" keine wirksame Zustellung
- BGH, Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz", 13.10.93 (NJW-RR 1994, 564)
§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Begriff des "Wohnens", Wohnungsaufgabe muß objektiv erkennbar sein;
§§ 237, 238 III ZPO, Rechtsmittelgericht ist unzuständig für - erstmalige - Wiedereinsetzungsentscheidung
- BVerfG, Hinauswurf durch Zwangsverwalter, 3.6.91 (NJW 1992, 224)
Art. 103 I GG, § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), § 418 ZPO, Beweiskraft der Zustellurkunde erstreckt sich nicht darauf, daß Empfänger unter der Zustelladresse "wohnt", Erklärung des Postboten lediglich "Indiz", Substantiierungsanforderung an die Entkräftung
- BVerfG, Befestigung am Gartentor, 2.6.87 (NJW 1988, 817)
§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Art. 103 I GG
Literatur im Internet zu § 181 ZPO
Querverweise
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Rechtsberatung
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