Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
| 1. | die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, | |
| 2. | die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, | |
| 3. | im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, | |
| 4. | im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, | |
| 5. | im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, | |
| 6. | die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, | |
| 7. | den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, | |
| 8. | Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde. |
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.
Rechtsprechung zu § 182 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 32 Entscheidungen zu § 182 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 182 ZPO
Querverweise
Auf § 182 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen auf Betreiben der Parteien
- § 193 (Ausführung der Zustellung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- § 3 (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
- § 3 (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde)
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