Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 185
Öffentliche Zustellung

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

Rechtsprechung zu § 185 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 185 ZPO

Querverweise

Auf § 185 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 132 II (Ersatz des Zugehens durch Zustellung) (zu §§ 185 ff)
          Vertretung und Vollmacht
            § 176 (Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde) (zu §§ 185 ff)
     
      Erbrecht
        Erbschein
          § 2361 II 2 (Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins) (zu §§ 185 ff)

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