Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
| 1. | der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, | |
| 2. | bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, | |
| 3. | eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder | |
| 4. | die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt. |
Rechtsprechung zu § 185 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 185 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Gesetzesmaterialien zu § 185 ZPO
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 185 ZPO
Querverweise
Auf § 185 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Allgemeine Vorschriften
- § 1089 (Zustellung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 6
- GmbHG-Einführungsgesetz (EGGmbHG)
- § 3 I (zu § 185 Nr. 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2361 II 2 (Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins) (zu §§ 185 ff)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 26 Nr. 2 (Vertretungsbefugnis des Vorstands) (zu § 185 Nr. 2)
- Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG)
- § 18 (zu § 185 Nr. 2)
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