Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

1Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. 2Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl. I S. 1206), in Kraft getreten am 01.07.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2002Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG)25.06.2001BGBl. I S. 1206

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Querverweise

Auf § 188 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Allgemeine Vorschriften
            § 1089 (Zustellung)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
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