Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195)   
   Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190)   
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Rechtsprechung zu § 189 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zustellungen in die Wohngemeinschaft, 21.3.01 (NJW 2001, 1946)
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Ermessensentscheidung des Gerichts;
    § 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung wegen formaler Mängel des Antrags

  • OLG Dresden, Zustellungen in die Wohngemeinschaft [OLG Dresden], 16.8.00
    § 339 ZPO, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), Berufung auf Zustellungsmängel trotz Durchführung der Zwangsvollstreckung;
    § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Unmaßgeblichkeit der Kriterien des § 130 BGB;
    § 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung aufgrund formaler Mängel des Antrags;
    (Revisionsentscheidung: BGH, «Zustellungen in die Wohngemeinschaft»)

Literatur im Internet zu § 189 ZPO

Querverweise

Auf § 189 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)

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