Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195) |
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
(2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.
(3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
Rechtsprechung zu § 192 ZPO
41 Entscheidungen zu § 192 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 228/04
Verfahrensrecht - Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek
- AG Lübeck, 09.01.2008 - 51 M 4791/07
Zwangsvollstreckung - Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
- VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09
- OLG Düsseldorf, 17.11.2003 - 20 W 40/03
Zur Zustellung einer sofortigen Beschwerde und zur Verhängung eines ...
- OLG Düsseldorf, 22.12.2009 - 21 U 14/09
Mietrecht - Schadensersatz wegen verspäteter Herausgabe von Mieträumen
- OLG München, 12.05.2009 - 5 U 5207/08
Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft für ...
- AG Mannheim, 20.05.2005 - 13 M 6/05
Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid: Anforderungen bei ...
- LAG Hamm, 10.05.2011 - 14 Ta 106/11
Ausschlussfrist, Erfolgsaussicht, Fristablauf, Fristwahrung, Geltendmachung, ...
- LG Wuppertal, 19.08.2008 - 1 O 127/08
Das Anwaltsschreiben, eine nicht vollzogene einstweilige Verfügung zurück zu ...
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Literatur im Internet zu § 192 ZPO
- § 192 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)