Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
| Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195) |
(1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
Rechtsprechung zu § 193 ZPO
45 Entscheidungen zu § 193 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 15.02.2001 - 14 W 103/01
Verspätete Rückgabe eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses
- BVerwG, 24.04.1969 - VI B 39.68
- BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 209.83
- VG Potsdam, 15.12.2009 - 3 L 314/09
- BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 228/04
Verfahrensrecht - Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek
- AG Mannheim, 20.05.2005 - 13 M 6/05
Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid: Anforderungen bei ...
- OLG Köln, 25.05.2012 - 19 U 159/11
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.05.2012 - L 5 AS 114/12
- OLG Jena, 11.05.2011 - 2 U 1000/10
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Literatur im Internet zu § 193 ZPO
- § 193 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zustellung (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen auf Betreiben der Parteien
- § 192 (Zustellung durch Gerichtsvollzieher)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)