Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195) |
(1) 1Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). 2Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. 3In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. 4Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. 5Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
(2) 1Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. 2§ 175 Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. 4Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 1:Wortlaut der Neubekanntmachung der Zivilprozeßordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202): "vom Amts wegen" statt "von Amts wegen".
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 195 ZPO
517 Entscheidungen zu § 195 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15
Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu ...
Zum selben Verfahren:
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.11.2014 - 2 AGH 9/14
Keine Bekenntnispflicht
- AnwG Düsseldorf, 17.03.2014 - 3 EV 546/12
Anwalt darf auch "nein" sagen
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.11.2014 - 2 AGH 9/14
- BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17
Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung ...
- BGH, 15.03.2023 - VIII ZR 99/22
Vermerken des Datums der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden ...
- KG, 15.09.2023 - 10 U 141/21
Voraussetzungen für Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO?
- OLG Frankfurt, 04.03.2021 - 6 U 123/20
Heilung einer unwirksamen Zustellung im Eilverfahren; unzulässige Rechtsausübung ...
- OLG München, 06.07.2018 - 34 Wx 185/18
Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 779/23
Vollzug einer einstweiligen Verfügung über beA: Keine weitere Beglaubigung ...
- BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14
Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform
§ 195 ZPO in Nachschlagewerken
- § 195 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Zustellung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 195 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 133 (Abschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 195 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- §§ 166 ff. (Zustellung) (zu § 195 I 2)