Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   

§ 19a
Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

Rechtsprechung zu § 19a ZPO

33 Entscheidungen zu § 19a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 19a ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 19a ZPO:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Örtliche Zuständigkeit)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 I (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
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