Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 20 ZPO
21 Entscheidungen zu § 20 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Naumburg, 22.02.2010 - 1 AR 3/10
Gerichtsstand des Insassen einer Justizvollzugsanstalt; Begriff des ...
- KG, 22.12.2008 - 2 U 6/07
Gerichtsstand: Indizien, die für den Aufenthaltsort einer Partei sprechen; ...
- BGH, 21.01.1997 - X ARZ 1283/96
Gerichtsstand des Aufenthaltsorts bei Inhaftierung des Beklagten
- OLG Celle, 17.01.2008 - 13 U 56/07
Immobilien - Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung eines Grundstücks
- VGH Bayern, 22.12.2011 - 11 C 11.812
Als Umsiedlerin und Aussiedlerin anerkannte Vertriebene
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 3 Ausl 69/07
Auslieferung zur Strafvollstreckung: Vorlagebeschluss an den EuGH zu den ...
- BGH, 17.07.2008 - I ZB 80/07
Zwangsvollstreckung - Was ist nötig zur Begründung eines Aufenthaltsorts?
- OLG Dresden, 10.09.2009 - 3 W 673/09
Nachlass; Erbfolge; Erbscheinserteilungsverfahren
- OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein ...
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Literatur im Internet zu § 20 ZPO
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