Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
Rechtsprechung zu § 215 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 215 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 215 ZPO
Querverweise
Auf § 215 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 (Anwaltsprozess)
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 172 (Zustellung an Prozessbevollmächtigte)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 271 II (Zustellung der Klageschrift)
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