Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 216
Terminsbestimmung

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

Rechtsprechung zu § 216 ZPO

166 Entscheidungen zu § 216 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 216 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
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