Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
Rechtsprechung zu § 216 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 216 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 216 ZPO
- Sammeltermine und „neue“ ZPO – Ende einer Unsitte?
von RA Dr. Wolfgang Schirp, Berlin (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 1/2003, S. 6-8
über www.brak-mitteilungen.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 216 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
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