Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Rechtsprechung zu § 222 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 56 Entscheidungen zu § 222 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 222 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 222 ZPO
Querverweise
Auf § 222 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 57
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Fristen, Termine
- § 186 (Geltungsbereich) (zu § 222 I)
Rechtsberatung
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