Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 224 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 22 Entscheidungen zu § 224 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 224 ZPO bei ibr-online
- BGH, zu lange Verlängerung der Begründungsfrist, 21.1.99
§ 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 224 II ZPO, Verlängerung ist nur zulässig, soweit sie beantragt ist, fehlerhafte Bekanntgabe einer Verfügung des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle;
(Hinweis: beachte nunmehr die Beschränkung der Möglichkeiten zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>)
Literatur im Internet zu § 224 ZPO
- § 224 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notfrist - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 224 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Fristen)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 57
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 95 (Kosten bei Säumnis oder Verschulden) (zu § 224 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 224 I)
- Rechtsmittel
- Berufung
- Revision
- § 551 II 4, 5 (Revisionsbegründung) (zu § 224 II, III)
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 224 I)
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 586 (Klagefrist) (zu § 224 I 2)
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