Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229)   
§ 224
Fristkürzung; Fristverlängerung

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 224 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, zu lange Verlängerung der Begründungsfrist, 21.1.99
    § 519 II 3 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 224 II ZPO, Verlängerung ist nur zulässig, soweit sie beantragt ist, fehlerhafte Bekanntgabe einer Verfügung des Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle;
    (Hinweis: beachte nunmehr die Beschränkung der Möglichkeiten zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 224 ZPO

Querverweise

Auf § 224 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 224 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 95 (Kosten bei Säumnis oder Verschulden) (zu § 224 II)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 134 II 2 (Einsicht von Urkunden) (zu § 224 II, III)
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 187 S. 2 (Veröffentlichung der Benachrichtigung) (zu § 224 I 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 273 II Nr. 1, 5 (Vorbereitung des Termins)
            § 275 (Früher erster Termin)
            § 276 (Schriftliches Vorverfahren)
            § 277 III (Klageerwiderung; Replik)
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 224 I)
          Versäumnisurteil
            § 339 I (Einspruchsfrist) (zu § 224 I 2)
            § 340 III 2 (Einspruchsschrift) (zu § 224 II, III)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 517 (Berufungsfrist) (zu § 224 I 2)
          § 520 II 2, 3 (Berufungsbegründung) (zu § 224 II, III)
        Revision
          § 551 II 4, 5 (Revisionsbegründung) (zu § 224 II, III)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 224 I)
     
      Wiederaufnahme des Verfahrens
        § 586 (Klagefrist) (zu § 224 I 2)

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