Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Rechtsprechung zu § 23 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 23 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 23 ZPO bei ibr-online
- BGH, Drehmaschinenkauf in den USA, 29.4.99 (NJW 1999, 3198)
in Bezug auf die Bundes-Gerichtsbarkeit der USA kommt es für § 328 I Nr. 1 ZPO nur darauf an, ob irgendein Gericht in den USA zuständig ist;
§ 328 I Nr. 1 ZPO, maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeit - irgendeines - Gerichts im Urteilsstaat ist die mündliche Verhandlung vor diesem Gericht (unter - spiegelbildlicher - Berücksichtigung von § 261 I Nr. 3 ZPO);
§ 328 I Nr. 5 ZPO, zur streitfallbezogenen Bestimmung der Gegenseitigkeit (hier: in Bezug auf § 23 ZPO);
trotz des Wortlauts von § 328 I Nr. 5 ZPO trägt der Vollstreckbarkeitskläger die Beweislast für das Nichtvorliegen dieses Anerkennungshindernisses;
§ 328 I Nr. 2 ZPO, bei einem Verstoß gegen Art. 5 HZÜ (deutsche Übersetzung) ist eine Zustellung unwirksam;
Anerkennungsbeklagter kann nach § 328 I Nr. 4 ZPO Prozeßbetrug einwenden, wenn er sich im ausländischen Verfahren nicht eingelassen hatte;
§ 723 II 1 ZPO, Rechtskraft trotz Laufs eines Wiedereinsetzungsantrags im Urteilsstaat
- BGH, Hausüberschreibung an Briefkastenfirma in Honolulu, 17.12.98
§ 23 ZPO setzt, als Norm des Internationalen Zivilprozeßrechts herangezogen, auch einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits voraus;
nach deutschem Internationalen Privatrecht (Art. 3 ff EGBGB) gilt deutsches Anfechtungsrecht (§§ 1 ff AnfG), wenn auf dieses "alle wesentlichen Verhältnisse persönlicher und sachlicher Art zwingend hinweisen" (Hinweis: vgl. für die Anfechtung im Rahmen der Insolvenz: Art. 102 II EGInsO und Art. 4 II, 13 InsVfVO);
zur Frage, wie der Klageantrag zu formulieren ist, wenn ein Gläubiger im Wege der Anfechtung (§§ 1 ff AnfG) eine die Zwangsvollstreckung hindernde Grundschuld (§§ 1191 ff BGB) zugunsten des Anfechtungsgegners überwinden will;
§ 138 II ZPO, Grundsätze der gesteigerten Darlegungslast des Gegners (sekundäre Darlegungslast) im Rahmen der Anfechtungstatbestände (§ 3 ff AnfG)
Literatur im Internet zu § 23 ZPO
- § 23 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 23 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 828 (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 110 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 96 (Inlandsvertreter)
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 25
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Besondere Bestimmungen
- § 58 (Inlandsvertreter)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Schlussvorschriften
- Art. 76
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Verhältnis zu anderen Abkommen
- Art. 59
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