Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Rechtsprechung zu § 23 ZPO
203 Entscheidungen zu § 23 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.12.2012 - III ZR 282/11
Verfahrensrecht - Inlandsbezug: Wohnsitz des Klägers in Deutschland
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 21 U 23/11
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens bei Schadensersatzklage gegen ausländische ...
- OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 21 U 23/11
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 130/10
Deutsches Insolvenzverfahren und der Gerichtsstand des Vermögens
- LG Nürnberg-Fürth, 12.03.2013 - 12 O 3998/12
Abtretung von Bezügeforderungen an einen Treuhänder
- BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 328/95
Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstand des Vermögens
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 11.04.2007 - 8 U 1939/06
Gültigkeit der EuGVVO für die am 1.5.2004 beigetretenen EU-Staaten nur für ab ...
- OLG München, 17.05.2006 - 7 U 1781/06
Umgehung der Schutzvorschriften der Handelsvertreterrichtlinie durch Rechtswahl ...
- OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 4 U 153/02
Verbindlichkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits durch ein ausländisches Gesetz ...
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Literatur im Internet zu § 23 ZPO
- § 23 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gerichtsstand - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 828 (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 110 (Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Gemeinsame Vorschriften
- § 96 (Inlandsvertreter)
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 25
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Besondere Bestimmungen
- § 58 (Inlandsvertreter)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Schlussvorschriften
- Art. 76
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 3
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Verhältnis zu anderen Abkommen
- Art. 59