Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   

§ 23
Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

Rechtsprechung zu § 23 ZPO

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Literatur im Internet zu § 23 ZPO

Querverweise

Auf § 23 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 722 (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile)
          § 797 (Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 828 (Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 ZPO:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 703d (Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand)
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