Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 4 - Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
(2) Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
Rechtsprechung zu § 231 ZPO
28 Entscheidungen zu § 231 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 11.12.1996 - 19 W 54/96
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 15.10.1996 - 21 W 2418/96
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- KG, 23.10.2009 - 8 U 121/09
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- AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07
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- OLG Frankfurt, 17.12.2004 - 21 W 42/04
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- OLG Frankfurt, 19.11.2008 - 4 U 119/08
Verfahrensrecht - Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantrags
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