Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 237
Zuständigkeit für Wiedereinsetzung

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

Rechtsprechung zu § 237 ZPO

207 Entscheidungen zu § 237 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 237 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Was ist das?

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