Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 4 - Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Rechtsprechung zu § 238 ZPO
1.235 Entscheidungen zu § 238 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.10.2002 - VI ZB 27/02
Verfahrensrecht - Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung
- LAG Nürnberg, 23.08.2005 - 6 Ta 136/05
Nachträgliche Klagezulassung - Urlaubsabwesenheit - Kostentragungspflicht
- LAG Bremen, 02.12.2002 - 3 Ta 80/02
- OLG Saarbrücken, 14.01.2013 - 2 U 85/13
- BGH, 25.01.2000 - X ZB 7/99
Spiralbohrer; Rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten
- BGH, 16.04.2002 - VI ZB 23/00
Verfahrensrecht - Prüfungsumfang d. Beschwerde gegen Beschluss nach § 519b ...
- OLG Saarbrücken, 08.01.2013 - 2 U 19/13
Rechtsanwälte - Berufungsbegründungsfrist versäumt: Keine Wiedereinsetzung!
- BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96
Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer ...
- BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92
Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anfechtungsklage)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)