Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 4 - Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Rechtsprechung zu § 238 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 145 Entscheidungen zu § 238 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 238 ZPO bei ibr-online
- BGH, Kenntnis vom Urteil durch "Gerichtskostenabrechnung", 19.6.96 (NJW 1996, 2581)
§ 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), "Wohnung", Anforderungen an die Darlegung der Aufgabe der Wohnung, vgl. § 7 III BGB;
§ 234 II ZPO, Kenntnis vom Vorhandensein eines Urteils durch Zugang eines Kostenfestsetzungsbeschlusses;
§§ 237, 238 III ZPO, Zulässigkeit einer Wiedereinsetzungsentscheidung auch durch das Gericht der weiteren Beschwerde, wenn das zuständige Gericht Wiedereinsetzung abgelehnt hat
- BGH, Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz", 13.10.93 (NJW-RR 1994, 564)
§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Begriff des "Wohnens", Wohnungsaufgabe muß objektiv erkennbar sein;
§§ 237, 238 III ZPO, Rechtsmittelgericht ist unzuständig für - erstmalige - Wiedereinsetzungsentscheidung
Literatur im Internet zu § 238 ZPO
Querverweise
Auf § 238 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 46 (Anfechtungsklage)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
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