Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
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Besonderer Gerichtsstand für Unterhaltssachen

Für Klagen in Unterhaltssachen gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Literatur im Internet zu § 23a ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 23a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 35a (Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 642 I 2 (Zuständigkeit)

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