Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
Rechtsprechung zu § 24 ZPO
55 Entscheidungen zu § 24 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 25.07.2003 - 1Z AR 71/03
Verfahrensrecht - Gerichtsstand bei Zwangsvollstreckung in ein Grundstück
- OLG Celle, 17.01.2008 - 13 U 56/07
Immobilien - Gläubigerbenachteiligung bei Übertragung eines Grundstücks
- OLG Brandenburg, 22.07.2009 - 4 U 2/09
Örtliche Zuständigkeit für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein ...
- BayObLG, 31.01.1996 - 1Z AR 5/96
AGBGB Art. 47; BGB § 1004; ZPO § 24 Abs. 1, § 36 Nr. 6, § ...
- OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
Prozessuales - Verschieden belegene Grundstücke: Kein gemeinsames Gericht!
- OLG Naumburg, 31.03.2004 - 5 U 4/04
Zur Befreiung von einer dinglichen Belastung und zur gerichtlichen Zuständigkeit
- AG Dortmund, 08.07.2003 - 125 C 4576/03
- VG Frankfurt/Main, 03.04.2008 - 3 K 570/08
Örtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines Anspruch gegen den ...
- AG Lebach, 30.03.2007 - 3A C 80/06
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Literatur im Internet zu § 24 ZPO
- § 24 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 903 (Befugnisse des Eigentümers) (zu § 24 I)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 22 Nr. 1 (zu §§ 24 ff)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Art. 16 Nr. 1 a) (zu §§ 24 ff)