Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)   
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Textdarstellung

  

§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

1Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. 2Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Rechtsprechung zu § 240 ZPO

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Querverweise

Auf § 240 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 243 (Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung)

Redaktionelle Querverweise zu § 240 ZPO:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 22 (Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters) (zu § 240 S. 2)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 85 (Aufnahme von Aktivprozessen) (zu § 240 S. 1)
          § 86 (Aufnahme bestimmter Passivprozesse) (zu § 240 S. 1)
          § 87 (Forderungen der Insolvenzgläubiger)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 180 II (Zuständigkeit für die Feststellung)
          § 184 S. 2 (Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 352 (Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits)
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