Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)   
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Textdarstellung

  

§ 241
Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Rechtsprechung zu § 241 ZPO

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Querverweise

Auf § 241 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 243 (Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung)
            § 246 (Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten)

Redaktionelle Querverweise zu § 241 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            §§ 51 ff. (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)
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