Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 242 ZPO
18 Entscheidungen zu § 242 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 29.08.1996 - 4 Sa 208/96
Rechtsstreit im Konkurs: Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme
- LAG Thüringen, 27.01.2011 - 3 Sa 282/10
- LG Bielefeld, 24.04.2012 - 6 O 4/12
- LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02
Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber, ...
- BGH, 16.03.1998 - II ZR 48/98
Tod einer Partei vor Einlegung eines Rechtsmittels
- LAG Hamm, 22.03.2001 - 4 Sa 579/00
Kündigungsbefugnis bei Betriebsübergang
- OLG Düsseldorf, 13.09.2007 - 2 U 113/05
Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen der Mitarbeitererfindung einer ...
- OLG Frankfurt, 20.12.2000 - 13 U 196/98
Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters
- OLG Zweibrücken, 13.03.2007 - 5 U 52/06
Verwirkung rückständiger Ansprüche aus einer vertraglich gewährten Leibrente nach ...
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