Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 243 ZPO
30 Entscheidungen zu § 243 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 163/87
Aufnahme des Rechtsstreits durch den Testamentsvollstrecker
- KG, 17.03.2008 - 26 U 37/07
Prospekthaftung: Hinweispflicht bei der Möglichkeit, dass die BaFin ein ...
- KG, 17.03.2008 - 26 U 33/07
Prospekthaftung trotz möglicher Rufschädigung der Prospektverantwortlichen und ...
- KG, 17.03.2008 - 26 U 34/07
- OLG Saarbrücken, 24.03.2005 - 2 W 65/05
Selbständiges Beweisverfahren - Gerichtliche Kosten
- FG Nürnberg, 08.10.2003 - V 373/01
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten
Zum selben Verfahren:
- FG Nürnberg, 08.10.2003 - V 391/01
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von weniger als vier Objekten
- FG Nürnberg, 08.10.2003 - V 391/01
- OLG Düsseldorf, 25.08.2005 - 2 U 54/02
Patentrecht: Anspruch auf Zahlung eines Miterfinderausgleichs
- OLG Düsseldorf, 25.08.2005 - 2 U 52/04
Zur Behandlung einer Gemeinschaft nach Bruchteilen zwischen mehreren Inhabern ...
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