Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
Rechtsprechung zu § 243 ZPO
51 Entscheidungen zu § 243 ZPO in unserer Datenbank:
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 119/19
Nachlassinsolvenz - Rechtsnachfolge
- BFH, 17.06.2020 - II R 40/17
Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte Erben
- OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 4 WF 197/20
Entstehen einer Terminsgebühr bei Einigung im Parallelverfahren
- OLG München, 11.01.2018 - 34 Wx 201/17
Teileigentumsgrundbuchsache
- VG Schleswig, 05.12.2018 - 4 A 148/16
Benutzungsgebührenrecht (Niederschlagswassergebühren): Zwangsverwalter als ...
- OLG Koblenz, 09.05.2016 - 13 WF 430/16
Anforderungen an das Abhilfeverfahren nach Einlegung der sofortigen Beschwerde ...
- OLG Köln, 30.12.2021 - 27 UF 167/20
Zulässigkeit der Beschwerde eines Ehegatten gegen die Neufestsetzung des ...
- KG, 17.03.2008 - 26 U 33/07
Prospekthaftung trotz möglicher Rufschädigung der Prospektverantwortlichen und ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.03.2008 - 26 U 37/07
Prospekthaftung: Hinweispflicht bei der Möglichkeit, dass die BaFin ein ...
- KG, 17.03.2008 - 26 U 37/07
- OLG Rostock, 18.03.2021 - 10 WF 27/21
Wirksamkeit einer Antragsrücknahme in Familienstreitsache; Auslegung einer ...
Querverweise
Auf § 243 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 246 (Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten)