Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
Rechtsprechung zu § 249 ZPO
401 Entscheidungen zu § 249 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.03.2013 - VII ZB 13/12
Zwangsvollstreckung - Titel nicht zugestellt: KFB entfaltet keine Wirkung!
- LAG Baden-Württemberg, 23.09.2011 - 18 Sa 49/11
Unwirksamkeit des Urteils - Verstoß gegen § 249 Abs 2 ZPO - Pfändbarkeit ...
- BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer ...
- OLG München, 22.12.2010 - 7 U 4960/07
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.11.2011 - II ZR 6/11
Verfahrensrecht - Keine PKH, wenn materiell keine Erfolgsaussichten vorliegen
- BGH, 15.11.2011 - II ZR 6/11
- BGH, 26.05.2011 - V ZB 248/10
Verfahrensrecht - Mitteilung eines Beschlusstenors ist formlose Bekanntgabe
- LAG Nürnberg, 29.09.2004 - 6 Ta 101/04
Nachträgliche Klagezulassung bei falsch verstandenem Kündigungsdatum; Wirksamkeit ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2009 - L 4 B 746/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung ...
- VGH Bayern, 17.09.2012 - 9 ZB 12.744
Stirbt der Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren ...
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 21 (Aussetzung des Verfahrens)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Musterverfahrensantrag; Vorlageverfahren
- § 3 (Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags)