Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Rechtsprechung zu § 251 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 251 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- AG Königstein i. Ts., Terrassenstreit, 12.5.03 (NJW 2003, 1954)
§ 15a EZPO, (Baden-Württemberg: §§ 1 ff SchlG), bei einer Klage, die mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorläufig unzulässig ist, kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden, § 251 ZPO
Literatur im Internet zu § 251 ZPO
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Querverweise
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