Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 251
Ruhen des Verfahrens

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Rechtsprechung zu § 251 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • AG Königstein i. Ts., Terrassenstreit, 12.5.03 (NJW 2003, 1954)
    § 15a EZPO, (Baden-Württemberg: §§ 1 ff SchlG), bei einer Klage, die mangels Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorläufig unzulässig ist, kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden, § 251 ZPO

Literatur im Internet zu § 251 ZPO

Querverweise

Auf § 251 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 278 (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich)

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