Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Rechtsprechung zu § 251 ZPO
1.122 Entscheidungen zu § 251 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 27.05.2009 - IV B 149/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - ...
- OVG Niedersachsen, 28.01.2011 - 4 OB 9/11
Zur Zweckmäßigkeit der Ruhensanordnung nach den §§ 173 VwGO, 251 ZPO
- BFH, 27.05.2009 - IV B 150/08
Ansparabschreibung nur bei hinreichend konkretisierten Investitionsvorhaben - ...
- OVG Saarland, 24.01.2011 - 2 A 82/10
Ausweisung von Straftätern
- LAG München, 11.09.2006 - 6 Sa 1089/05
Zurückverweisung
- OLG Düsseldorf, 29.07.2008 - 21 W 19/08
Selbständiges Beweisverfahren - Kann das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden?
- OLG Karlsruhe, 14.07.2011 - 17 W 50/11
Verfahrensrecht - Warten auf BGH-Entscheidung: Nur mit Zustimmung der Parteien!
- OLG Düsseldorf, 21.08.2008 - 21 W 19/08
Anwendung der Vorschrift des § 251 ZPO im selbständigen Beweisverfahren
- OLG Celle, 10.11.2010 - 10 UF 222/10
Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht bei Einleitung des ...
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Literatur im Internet zu § 251 ZPO
- § 251 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ruhen des Verfahrens - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu